Energiepass
Der Energiepass ist ein
Schriftstück, was ein Gebäude hinsichtlich seines Energiebedarfs
bewertet.
In der
Energieeinsparungsverordnung (EnEV) wird geregelt, wie dieser Energieausweis
auszusehen hat. Es werden die Ausstellung, die Verwendung, Grundsätze und
Grundlagen beschrieben, die unbedingt einzuhalten sind.
Die Rechtslage sieht vor, dass
bei einem Neubau, einer Änderung oder einer Erweiterung so ein Energieausweis
ausgestellt werden muss. Dieser klärt dann über den Energiebedarf auf.
Aber auch schon bestehende
Gebäude werden von dieser Pflicht nicht entbunden. Sobald ein Gebäude verkauft,
vermietet, verpachtet oder geleast wird, muss ein Energieausweis vorgelegt
werden, wenn dies der Interessent möchte.
Je nach Energiebedarf oder
Energieverbrauch werden diese Zahlen in dem Energieausweis deutlich. Aber es
gibt verschiedene Regelungen, wie ein Ausweis ausgestellt wird. Hierbei wird
zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden unterschieden. Wurde ein Haus mit
höchstens 4 Wohnungen vor dem 1.11.1977 der Bauantrag gestellt, so richtet sich
die Angabe der Energie nach dem Energiebedarf. Ausnahmen gelten für die Gebäude,
die schon nach der Wärmeschutzordnung gebaut oder saniert wurden.
Hat man ein Gebäude, worin nicht
gewohnt wird, so kann man zwischen Energiebedarf oder –verbrauch gewählt
werden.
Handelt es sich um öffentliches
Gebäude, so muss der Energieausweis öffentlich ausgehangen sein. Das gilt aber
erst bei Gebäuden, die mehr als 1.000 m² Nettogrundfläche haben. Jedem Bürger
muss dieser Energieausweis zugänglich sein.
Zum Energieausweis gehört aber
auch noch die Beschreibung, wie man die Energieeffizienz noch verbessern kann.
Ist dies nicht möglich, so muss das auch schriftlich hinterlegt
werden.
Wie schon beschrieben, gibt es
zwei verschiedene Angabemöglichkeiten. Entweder man arbeitet auf der Grundlage
des Energiebedarfs oder auf dem Energieverbrauch.
Nutzt man als Grundlage den
Energiebedarf, so muss man diese Daten angeben, die bei Neubau oder Änderung
galten. Die Gebäudedaten werden durch den Eigentümer bei Bedarf an den
Aussteller abgegeben. Dieser formt daraus dann den Energieausweis. Der
Eigentümer ist aber verpflichtet, wahre Angaben zu machen. Dadurch werden die
Kosten so gering wie möglich gehalten, da es keine teuren Ortstermine
gibt.
Bei der Angabe des
Energieausweises auf Grundlage des Energieverbrauchs wird der genaue
Energieverbrauch angegeben. Dies macht man bei schon bestehenden Gebäuden.
Außerdem wird der Verbrauch noch nach der Witterung unterschieden (Sommer,
Winter).
Dabei werden die Daten für
Heizung und Warmwasserbereitung pro Kilowattstunde und Quadratmeter jährlich
angegeben. Bei einem Nichtwohngebäude gibt man für Heizung, Warmwasser, Kühlung
und Lüftung die verbrauchten Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter an. Diese
gelten dann für die Nettogrundfläche.
Die Daten werden aus den
einschlägigen Heizkostenabrechnungen bezogen. Diese müssen aber mindestens für 3
Perioden vorrätig sein. Daraus wird dann ein Durchschnittswert gebildet.
Aber wer kann eigentlich so einen
Energieausweis ausstellen? Dies wird in § 21 geregelt. Aber hier werden nur die
Berechtigten für bereits bestehende Gebäude benannt. Neubauten werden von den
Bundesländern individuell geregelt.
Zur Personengruppe gehören
Hochschulabsolventen der Bereiche Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen,
Gebäudetechnik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik. Aber auch
Handwerksmeister im entsprechenden Fachgebiet dürfen dieses Schriftstück
ausstellen.
Es ist möglich, einen Zuschuss zu
bekommen. Diese Förderung wird aber direkt an den Energieberater ausgezahlt.
Dieser ist auch für den Antrag verantwortlich. Die Summe beträgt 175 Euro für
Ein- oder Zweifamilienhäuser. Bei mindestens drei Wohneinheiten erhöht sich die
Förderung auf 250 Euro. Der Differenzbetrag zwischen Rechnung und Förderung muss
der Eigentümer auf eigene Kosten begleichen.
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