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Dipl.- Ing. Richard Lentz
 

Energiepass

Der Energiepass ist ein Schriftstück, was ein Gebäude hinsichtlich seines Energiebedarfs bewertet.

In der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) wird geregelt, wie dieser Energieausweis auszusehen hat. Es werden die Ausstellung, die Verwendung, Grundsätze und Grundlagen beschrieben, die unbedingt einzuhalten sind.

Die Rechtslage sieht vor, dass bei einem Neubau, einer Änderung oder einer Erweiterung so ein Energieausweis ausgestellt werden muss. Dieser klärt dann über den Energiebedarf auf.

Aber auch schon bestehende Gebäude werden von dieser Pflicht nicht entbunden. Sobald ein Gebäude verkauft, vermietet, verpachtet oder geleast wird, muss ein Energieausweis vorgelegt werden, wenn dies der Interessent möchte.

Je nach Energiebedarf oder Energieverbrauch werden diese Zahlen in dem Energieausweis deutlich. Aber es gibt verschiedene Regelungen, wie ein Ausweis ausgestellt wird. Hierbei wird zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden unterschieden. Wurde ein Haus mit höchstens 4 Wohnungen vor dem 1.11.1977 der Bauantrag gestellt, so richtet sich die Angabe der Energie nach dem Energiebedarf. Ausnahmen gelten für die Gebäude, die schon nach der Wärmeschutzordnung gebaut oder saniert wurden.

Hat man ein Gebäude, worin nicht gewohnt wird, so kann man zwischen Energiebedarf oder –verbrauch gewählt werden.

Handelt es sich um öffentliches Gebäude, so muss der Energieausweis öffentlich ausgehangen sein. Das gilt aber erst bei Gebäuden, die mehr als 1.000 m² Nettogrundfläche haben. Jedem Bürger muss dieser Energieausweis zugänglich sein.

Zum Energieausweis gehört aber auch noch die Beschreibung, wie man die Energieeffizienz noch verbessern kann. Ist dies nicht möglich, so muss das auch schriftlich hinterlegt werden.

Wie schon beschrieben, gibt es zwei verschiedene Angabemöglichkeiten. Entweder man arbeitet auf der Grundlage des Energiebedarfs oder auf dem Energieverbrauch.

Nutzt man als Grundlage den Energiebedarf, so muss man diese Daten angeben, die bei Neubau oder Änderung galten. Die Gebäudedaten werden durch den Eigentümer bei Bedarf an den Aussteller abgegeben. Dieser formt daraus dann den Energieausweis. Der Eigentümer ist aber verpflichtet, wahre Angaben zu machen. Dadurch werden die Kosten so gering wie möglich gehalten, da es keine teuren Ortstermine gibt.

Bei der Angabe des Energieausweises auf Grundlage des Energieverbrauchs wird der genaue Energieverbrauch angegeben. Dies macht man bei schon bestehenden Gebäuden. Außerdem wird der Verbrauch noch nach der Witterung unterschieden (Sommer, Winter).

Dabei werden die Daten für Heizung und Warmwasserbereitung pro Kilowattstunde und Quadratmeter jährlich angegeben. Bei einem Nichtwohngebäude gibt man für Heizung, Warmwasser, Kühlung und Lüftung die verbrauchten Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter an. Diese gelten dann für die Nettogrundfläche.

Die Daten werden aus den einschlägigen Heizkostenabrechnungen bezogen. Diese müssen aber mindestens für 3 Perioden vorrätig sein. Daraus wird dann ein Durchschnittswert gebildet.

Aber wer kann eigentlich so einen Energieausweis ausstellen? Dies wird in § 21 geregelt. Aber hier werden nur die Berechtigten für bereits bestehende Gebäude benannt. Neubauten werden von den Bundesländern individuell geregelt.

Zur Personengruppe gehören Hochschulabsolventen der Bereiche Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik. Aber auch Handwerksmeister im entsprechenden Fachgebiet dürfen dieses Schriftstück ausstellen.

Es ist möglich, einen Zuschuss zu bekommen. Diese Förderung wird aber direkt an den Energieberater ausgezahlt. Dieser ist auch für den Antrag verantwortlich. Die Summe beträgt 175 Euro für Ein- oder Zweifamilienhäuser. Bei mindestens drei Wohneinheiten erhöht sich die Förderung auf 250 Euro. Der Differenzbetrag zwischen Rechnung und Förderung muss der Eigentümer auf eigene Kosten begleichen.

 
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